§ 1 Name, Sitz und Zweck
| 1 | Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der partnerschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen Spandaus e. V." Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der 15970 Nz eingetragen. |
| 2 | Der Verein hat den Sitz in Berlin-Spandau |
| 3 | Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Vertiefung der Beziehungen des Bezirkes Spandau zu den Gemeinden und Institutionen, zu denen Partnerschaften oder freundschaftliche Beziehungen bestehen oder aufgenommen werden sollen. |
| 4 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere durch Jugend- und Schüleraustausch, Austausch im Senioren- und Behindertenbereich, durch nationale und internationale Begegnungen, die im Interesse von Kunst und Kultur, der Volk- und Berufsausbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde und des Sports liegen und durch Veranstaltungen im Rahmen der sozialen Betreuung älterer Mitbürger. Der Verein setzt sich für die Aufrechterhaltung von Freundschaften zu den ehemaligen Schutzmächten, insbesondere zu den ehemals in Spandau stationierten Soldaten und deren Familien ein und unterstützt andere Vereine, Bürgerinitiativen und sonstige Institutionen, z. B. Schulen, welche internationale Freundschaften pflegen oder aufbauen wollen. |
| 5 | Der Verein verfolgt ausdrücklich keine wirtschaftlichen Ziele. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. |
| 6 | Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurückerhalten. |
| 7 | Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr |
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
| 1 | Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereine, Verbände und Kooperationen werden. |
| 2 | Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Antrag überstimmter Vorstandsmitglieder ist die Frage der Aufnahme der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung. |
| 3 | Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit zu unterstützen. |
§ 3 Erlöschen der Mitgliedschaft
| 1 | Die Mitgliedschaft erlischt |
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a) |
durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins, wobei der Austritt eines Mitgliedes nur zum Jahresende unter Einhaltung von einer Frist von drei Monaten möglich ist; |
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b) |
durch Tod; |
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c) |
durch Ausschluss gemäß § 4 der Satzung. |
| 2 | In den Fällen 1 b. und 1 c. erlischt die Mitgliedschaft mit dem Eintritt des Ereignisses. |
| 3 | Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen mit Ausnahme der unter §1 Abs.6 genannten Fälle ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. |
§ 4 Ordnungsmaßnahmen und Ausschluß von Mitgliedern
| 1 | Der Vorstand kann nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Mitglieds durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss ein Mitglied ausschließen |
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a) |
bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte; |
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b) |
wegen unehrenhafter Handlungen; |
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c) |
wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach ergangener zweimaliger Mahnung erfolgt; |
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d) |
wegen vereinsschädigenden Verhaltens. |
| 2 | Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit aufschiebender Wirkung anrufen. |
| 3 | Bei geringen Verstößen kann eine Verwarnung oder das Ruhen der Mitgliederrechte bis zur Dauer von zwei Jahren ausgesprochen werden. Absatz 2 gilt entsprechend. |
§ 5 Vereinsbeiträge
| 1 | Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen. |
| 2 | Über die Vereinsbeiträge hinaus kann jedes Mitglied zur Förderung des Vereins-zwecks einen Kapitalbetrag oder eine Sacheinlage leisten.Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 1 Absatz 6 besteht jedoch nur insofern, als der Kapitalbetrag nicht bereits für Vereinszwecke verwendet wurde. Bei Sacheinlagen kann statt Wertersatz auch die Sache zurückgegeben werden. |
§ 6 Vorstand
| 1 | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bis zu 7 Beisitzern. Der jeweils im Amt befindliche Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung von Berlin-Spandau und der jeweils im Amt befindliche Bezirksbürgermeister von Berlin-Spandau sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstandes als Beisitzer. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. |
| 2 | Wird nach Absatz 6 ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt, tritt an die Stelle des ehrenamtlichen Geschäftsführers im Vorstand ein Schriftführer. |
| 3 | Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme der im § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. |
| 4 | Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die Dauer der restlichen Amtszeit des Vorstandes. |
| 5 | Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtsperiode, solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet jedoch in jedem Fall mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. |
| 6 | Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer allein. Ihm können im Einzelfall durch den Vorstand besondere Aufgaben übertragen werden. |
| 7 | Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. In diesem Falle hat der Geschäftsführer im Vorstand kein Stimmrecht. |
§ 7 Vorstandspflichten
| 1 | Der Vorstand leitet den Verein auf allen Tätigkeitsebenen nach innen und außen, beruft ein und leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für die Durchführung der gefaßten Beschlüsse. Er regelt die Geschäftsverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder und beschließt über alle Angelegenheiten im Rahmen der Vereinsziele, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind . |
| 2 | Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. |
| 3 | Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
§ 8 Mitgliederversammlung
| 1 | Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen |
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a) |
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens |
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b) |
jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres; |
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c) |
bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten. |
| 1 | Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Stimmberechtigt sind ausschließlich diejenigen Mitglieder, die den fälligen Jahresbeitrag entrichtet haben. |
| 2 | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeute Ablehnung. Über Beschlüsse und Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. |
| 3 | Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn sie von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. |
| 4 | Der Mitgliederversammlung obliegt |
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a) |
Wahl und Abberufung der gewählten Mitglieder des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie der Kassenprüfer; |
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b) |
Festsetzung und Fälligkeit der Vereinsbeiträge; |
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c) |
Genehmigung des Kassenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes; |
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d) |
Satzungsänderungen; |
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e) |
Auflösung des Vereins; |
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f) |
Entscheidung über die eingereichten Anträge. |
| 6 | Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen oder Auflösungen können nur beschlossen werden, wenn die genaue Formulierung des Antrags in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten war. Zur Abberufung eines gewählten Mitgliedes des Vorstandes ist eine Mehrheit von 2/3 der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. |
§ 9 Beirat
| 1 | Der Vorstand beruft einen Beirat. Er soll ihn beraten, unterstützen und seine laufende Arbeit kritisch begleiten. |
| 2 | Der Beirat soll aus mindesten fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern bestehen. Der Beirat wählt nach seiner Berufung einen Sprecher aus seiner Mitte. Der Sprecher des Beirates ist geborenes Mitglied des Vorstandes. |
| 3 | Mitglieder des Beirates sollen sein: |
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a) |
Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes, soweit sie nicht bereits im Vorstand vertreten sind; |
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b) |
die in Spandau gewählten und ansässigen Mitglieder des europäischen Parlaments, des Bundestages und Spandauer Mitglieder des Abgeordnetenhauses; |
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c) |
Vertreter der in Spandau bestehenden Vereine und Organisationen, die bestimmte zielgerichtete Partnerschaften und Freundschaften pflegen. |
| 4 | Sitzungen des Beirates sind nach Bedarf in der Regel dreimal jährlich einzuberufen. |
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an das Land Berlin für Zwecke der Jugendhilfe des Bezirksamtes Spandau von Berlin. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
§ 11 Inkrafttreten